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   VerfGH Bayern, 18.10.1996 - 15-VII-95   

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VerfGH Bayern, 18.10.1996 - 15-VII-95 (https://dejure.org/1996,9849)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 18.10.1996 - 15-VII-95 (https://dejure.org/1996,9849)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 18. Oktober 1996 - 15-VII-95 (https://dejure.org/1996,9849)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 404 (Ls.)
  • VerfGH 49, 141
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00

    Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert, dass das Gesetz einem legitimen Zweck dient, hierzu geeignet und erforderlich ist, und dass es zwischen der Schwere der grundrechtlichen Beeinträchtigung und der Bedeutung des legitimen Zwecks einen angemessenen Ausgleich schafft (vgl. VerfGH 49, 141/149).

    Der Verfassungsgerichtshof kann fachbezogene Erwägun­gen nur beanstanden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen (VerfGH 49, 141/149; VerfGHE vom 18. November 2002 Vf. 3-VII-01 S. 16).

  • VGH Bayern, 11.12.2017 - 19 N 14.1022

    Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur Schutzwaldsanierung

    Insgesamt stellt der Antragsteller das überkommene repräsentative Jagdinteresse über Regeln, die verfassungsgerichtlich gebilligt (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.10.1996 - Vf. 15-VII-95 - juris, insbesondere Rn. 44, 53, 59) und im Wege demokratischer Gesetzgebung festgelegt worden sind.

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Jagdaus-übungsberechtige keinen Anspruch auf einen bestimmten Bestand an Wild (HessVGH, B.v. 5.1.2006 - 11 UZ 1111/04 - JE VI Nr. 63, juris Rn. 9 ff.; B v. 26.1.1982, NuR 1987, 96; OVG Lüneburg vom 28.3.1984 - JE I Nr. 34; zum Anspruch auf Rotwild vgl. BayVerfGH, E.v. 18.10.1996, a.a.O., insbesondere Rn. 59 ff.).

  • VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96

    Kreuze in Klassenräumen

    Es ist nicht erforderlich, über das Verhältnis zwischen dem auf die Bayerische Verfassung beschränkten Prüfungsmaßstab des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. VerfGH 41, 59/64 f.; 41, 69/73 f.; 41, 83/89; 43, 107/120 f.; 44, 5/8 f.; 45, 33/40 f.; 48, 17/26 f.; 48, 99/106; VerfGH BayVBl 1997, 80) und der Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG sowie über den Umfang der geringeren Gebundenheit der Landesverfassungsgerichte an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu Rennert in Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, RdNr. 82 zu § 31) im einzelnen zu entscheiden.
  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 19 N 15.420

    Weiterer Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Jagdausübungsberechtige keinen Anspruch auf einen bestimmten Bestand an Wild (HessVGH, B.v. 5.1.2006 - 11 UZ 1111/04 - JE VI Nr. 63, juris Rn. 9 ff.; B v. 26.1.1982, NuR 1987, 96; OVG Lüneburg vom 28.3.1984 - JE I Nr. 34; zum Anspruch auf Rotwild vgl. BayVerfGH, E.v. 18.10.1996 - Vf. 15-VII-95 - juris, insbesondere Rn. 59 ff.).
  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 09.2

    Klage des Mitglieds einer Jagdgenossenschaft auf Zustimmung der Jagdbehörde zum

    Eine solche Jagdausübung umfasst nicht nur auf gesetzlicher Grundlage behördlich festgelegte und dem öffentlichen Interesse dienende jagdliche Maßnahmen (vgl. insbesondere §§ 21 Abs. 2, 27 Abs. 1 BJagdG sowie die Entscheidungen des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100), die von dem Jagdgenossen angesichts der Betroffenheit seines Grundeigentums zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemacht werden können (hinsichtlich der Wahrung wirtschaftlicher Interessen vgl. bereits BVerwG vom 30.3.1995 BVerwGE 98, 118), sondern auch jagdliche Maßnahmen, für die der Jagdausübungsberechtigte (auch eines Gemeinschaftsjagdreviers) die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen kann (allgemeine Meinung, vgl. etwa Papier in Maunz/Dürig, GG, RdNr. 204 zu Art. 14 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sowie Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, RdNr. 9 zu Art. 14; ebenso - betreffend das Eigentumsgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 BV - BayVerfGH vom 18.10.1996 VerfGHE 49, 141 Abschnitt IV.3.b, aa der Gründe).
  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 09.3

    Klage des Mitglieds einer Jagdgenossenschaft auf Zustimmung der Jagdbehörde zum

    Eine solche Jagdausübung umfasst nicht nur auf gesetzlicher Grundlage behördlich festgelegte und dem öffentlichen Interesse dienende jagdliche Maßnahmen (vgl. insbesondere §§ 21 Abs. 2, 27 Abs. 1 BJagdG sowie die Entscheidungen des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100), die von dem Jagdgenossen angesichts der Betroffenheit seines Grundeigentums zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemacht werden können (hinsichtlich der Wahrung wirtschaftlicher Interessen vgl. bereits BVerwG vom 30.3.1995 BVerwGE 98, 118), sondern auch jagdliche Maßnahmen, für die der Jagdausübungsberechtigte (auch eines Gemeinschaftsjagdreviers) die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen kann (allgemeine Meinung, vgl. etwa Papier in Maunz/Dürig, GG, RdNr. 204 zu Art. 14 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sowie Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, RdNr. 9 zu Art. 14; ebenso - betreffend das Eigentumsgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 BV - BayVerfGH vom 18.10.1996 VerfGHE 49, 141 Abschnitt IV.3.b, aa der Gründe).
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